Privatinsolvenz - Die Situation

 

In der Bundesrepublik Deutschland ist jeder neunte erwachsene Bundesbürger nicht mehr in der finanziellen Lage, seine Rechnungen zu bezahlen. Die Gründe sind zumeist in Wegfall des Arbeitsplatzes, unverantwortliche Kreditvergabe der Banken unter Mitverpflichtungen von Ehegatten und das Abrutschen von dem Bezug von Arbeitslosengeld in den Bezug von Arbeitslosenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II / „Hartz IV“). Aus diesen Gründen haben ungefähr 3 Millionen Bundesbürger zusammengefasst einen Schuldenberg in Höhe von fast einer Trillion Euro angehäuft. In Zahlen ausgedrückt sind dies fast 1.000.000.000.000,– €!

 

Die Lösung

 

Mit dem Privatinsolvenzverfahren nach § 305 InsO ist durch die Novelle der Insolvenzordnung im Jahre 1999 erstmalig ein Insolvenzverfahren für nicht selbstständige Tätige, also Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose vorgesehen worden. Aber auch ehemalige Selbständige können an dem Privatinsolvenzverfahren teilnehmen, wenn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und eine Überschaubarkeit der Schulden gegeben ist. Diese Überschaubarkeit der Schulden wird angenommen, wenn zum Zeitpunkt des Eröffnungsantrags nicht mehr als zwanzig Gläubiger Forderungen an den Schuldner stellen.

 

 

Zunächst muss der Schuldner sich um eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern bemühen. Ein ernstliches Bemühen bei diesem Einigungsversuch ist Voraussetzung dafür, um später in den Genuss der Restschuldbefreiung zu kommen.
Es soll erreicht werden, schon einen außergerichtlichen Vergleich mit den Gläubigern herbeizuführen, um das zeitaufwändige und kostspielige gerichtliche Verfahren vermeiden zu können. Hierzu muss ein konkreter Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden. Hierbei ist es zwingend notwendig, dass den Gläubigern konkrete Vorschläge unterbreitet werden, wie die Schulden beglichen werden sollen, sei es durch Einmalzahlungen mit Teilerlass oder durch Ratenzahlungen.

 

 

Scheitert der Versuch der Schuldenbereinigung, muss beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden. Vordrucke hierzu erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder zum Download auf den Seiten der Justiz(http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/verbraucherinsol venzverfahren/200201032.doc). Hierzu muss allerdings zusätzlich eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle gem. § 305 Abs. I Nr 1 erstellt werden, dass ein tauglicher Einigungsversuch stattgefunden hat. Geeignete Stellen sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder andere amtlich zugelassene Schuldenberatungsstellen.

 

 

Am Anfang des gerichtlichen Verfahrens steht wieder zunächst der Versuch, eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern zu treffen. Dieser Versuch wird durch den zuständigen Insolvenzrichter vorgenommen. Erst wenn auch dieser Versuch fehlschlägt, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet, nach dessen Abschluss die „Wohlverhaltensphase“ mit Dauer von 3 Jahren beginnt. In dieser Phase muss der Schuldner den pfändbaren Betrag seines Einkommens (wenn vorhanden) an einen Treuhänder abtreten, der seinerseits die Beträge an die Gläubiger verteilt.

 

 

Erst nach Abschluss der Wohlverhaltensphase werden per Gerichtsbeschluss die restlichen Schulden erlassen, wenn keine Versagensgründe vorliegen.

 

 

Problematisch ist hierbei, dass ein nicht ernstlich durchgeführter außergerichtlicher Einigungsversuch schon bereits das angestrebte Insolvenzverfahren scheitern lassen kann. Insbesondere wird es schwierig sein, eine Stelle zu finden, die den ernstlichen Einigungsversuch bescheinigt, wenn er nicht durch diese Stelle selbst durchgeführt wurde. Folglich kann ein solcher gerichtlicher Einigungsversuch nicht ohne Hilfe von Fachleuten vorgenommen werden. Bei den öffentlichen Schuldenberatungen oder karitativen Einrichtungen, die teilweise auch solche Dienstleistungen wie Schuldenberatungen anbieten, sind mittlerweile Wartezeiten von einem Jahr oder mehr keine Seltenheit.

 

Unser Angebot

 

Einfacher ist es da, sich mit einem Beratungshilfeberechtigungsschein vom zuständigen Amtsgericht direkt an uns zu wenden, so dass wir einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen und nötigenfalls den gescheiterten Einigungsversuch bescheinigen können, um das weitere Insolvenzverfahren einzuläuten.

 

 

Auf dieser Seite finden Sie Informationen, welche Unterlagen wir benötigen um einen außergerichtlichen Einigungsversuch durchführen zu können.

 

 

Daneben haben wir Informationen bereitgestellt, die Sie darüber informieren, welche Ihrer Schulden überhaupt unter die Restschuldbefreiung fallen.

 

 

Ihr Recht ist Anwaltssache!