Restschuldbefreiung

Von der Restschuldbefreiung werden grundsätzlich alle persönlichen Schulden umfasst, die ein „redlicher“ Schuldner anhäufen kann. Mit der Restschuldbefreiung soll erreicht werden, dass der Schuldner nicht an sein Lebensende „bluten“ muss, sondern nach Ende der Wohlverhaltensphase (im Regelfall 6 Jahre) von seinen Schulden befreit wird. Die Restschuldbefreiung erfolgt durch einen Gerichtsbeschluss des zuständigen Insolvenzgerichts.

 

 

Allerdings fallen nicht alle Schulden unter die Restschuldbefreiung. Nicht erfasst werden beispielsweise nach § 302 Nr.1 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners, die aus einer vom ihm begangenen unerlaubten Handlung resultieren, worunter alle Schulden zu fassen sind, die im Zusammenhang mit rechtskräftigen Urteilen aus Strafprozessen stehen.

 

 

Nach § 302 Nr. 2 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung Geldstrafen und die diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten nicht berührt. Hierzu zählen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. Hierunter fallen auch Forderungen wie bspw. Forderungen von Krankenkassen wegen Körperverletzungen, Forderungen von Geschädigten aus Betrügereien.

 

 

In der Praxis bedeutet dies, dass dann, wenn es zur Durchführung des Insolvenzverfahrens kommt, für die Tilgung dieser Schulden meist kein Geld mehr übrig bleiben wird. Der Schuldner hat dann diese Verbindlichkeiten aus dem unpfändbaren Teil seines Einkommens aufzubringen. Da durch die auf Ratenzahlung basierende außergerichtliche Vergleichsverhandlungen wohl kaum noch ein besseres Ergebnis für den Schuldner erzielt werden kann, muß diese Konsequenz auch in dem außergerichtlichen Vergleichsverfahren berücksichtigt werden. Ein Aufbringen der Geldstrafen und gleichgestellten Verbindlichkeiten wird aus dem unpfändbaren Vermögen jedoch nur bei Kleinbeträgen möglich sein.

 

 

Möglich sind aber noch weitere Interventionsmöglichkeiten, wie das richterliche Absehen von der Geldstrafenvollstreckung, Absehen von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe, Tilgung durch gemeinnützige Arbeit oder der Erlass oder die Aussetzung der Geldstrafe zur Bewährung im Gnadenwege. Dieses sollte aber nach Möglichkeit nicht erst im Insolvenzverfahren geschehen, sondern bereits während des laufenden Strafverfahrens. Hierunter fällt auch die Herabsetzung bzw. Aufhebung einer Geldstrafe und die Abänderung einer Geldstrafe in eine Arbeitsauflage.

 

 

Bei Geldbußen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten kann die Zahlungsunfähigkeit belegt werden, so dass eine Niederschlagung wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt werden kann ( § 95 Abs. 2 OWiG). Wenn eine nachweisliche Zahlungsunfähigkeit besteht, kann keine Geldbuße vollstreckt werden, so dass auch eine Erzwingungshaft ausscheidet. Bei Geldstrafen bis 1000€ kann nach 3 Jahren ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides nicht mehr vollstreckt werden.

 

 

Problematisch ist, dass die Gläubiger bei der Anmeldung ihrer Forderung gegenüber dem Treuhänder oft bspw. aus Unwissenheit angeben werden, dass die Forderung aus einer deliktischen Handlung herrührt. Der Treuhänder wird diese Forderung dann als „deliktisch“ in der Insolvenztabelle aufführen. Wenn der Schuldner tatsächlich zu einer Strafe verurteilt worden ist, wird diese Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Anderenfalls muss der Schuldner widersprechen, was dazu führt, dass der Gläubiger gerichtlich feststellen lassen muss, dass die Forderung wirklich aus einer deliktischen Handlung stammt. Da dieses generell Kosten verursachen wird, ist davon auszugehen, dass der Gläubiger hiernach nichts mehr unternimmt, so dass diese Forderung auch von der Restschuldbefreiung umfasst wird.