Insolvenzrecht - Regelinsolvenz

Wenn Sie eine Beratung zu insolvenzrechtlichen Fragen in unserer Kanzlei wünschen, füllen Sie bitte zunächst den " Fragebogen Insolvenzrecht" aus. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass die Beratung aufgrund eines vollständigen Sachverhalts erfolgen kann und nicht “an der Wirklichkeit vorbei geht.” Außerdem ist die Beratungszeit ohnehin aufgrund der u.U. bereits laufenden 3- Wochen- Frist knapp bemessen.

 

Sichern Sie das Überleben Ihrer Firma und Ihr Vermögen!

 

Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren bietet dafür sehr gute Voraussetzungen.

 

Wir zitieren aus “Guter Rat bei Insolvenz”, Haarmeier, im DTV:

Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren eröffnet ungeahnte Möglichkeiten!

 

Während die Insolvenzordnung für den Regelfall vorsieht, dass der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verliert, unterbleibt dies bei der Eigenverwaltung. Ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzverwalter scheint zwar ein Widerspruch in sich zu sein, bietet jedoch eine Reihe von Vorteilen. Auf diese Weise nämlich können Kenntnisse und Erfahrungen der bisherigen Geschäftsleitung genutzt, eine lange Einarbeitungszeit des Insolvenzverwalters vermieden und allgemein ein kostengünstigeres Verfahren erreicht werden. In erster Linie geht es jedoch darum, zusätzliche Anreize für eine frühzeitige Antragsstellung durch das Schuldnerunternehmen zu schaffen.

Dabei optimiert der Schuldner die Chancen zur erfolgreichen Sanierung seines Unternehmens, wenn er schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung beantragt, zugleich mit diesem Antrag den vorbereiteten Insolvenzplan vorlegt und zudem einen ausreichenden Massevorschuss leistet, um eine schnelle Eröffnung sicherzustellen. Nach dem bisherigen Praxiserfahrungen sind die Insolvenzgerichte zunehmend bereit, gerade in diesen Varianten dem Schuldner die Möglichkeit zur Eigensanierung zu geben.

 

Eigenverwaltung aus der Sicht des Schuldners

 

Für den Schuldner hat die Eigenverwaltung erhebliche Vorteile, denn zum einen sind die Kosten niedriger und zum anderen – und das ist der entscheidende Punkt – muss der Schuldner oder der organschaftliche Vertreter (Geschäftsführer einer GmbH etc.) seinen Platz nicht räumen. Vielmehr kann er als eigenverwaltender Schuldner oder Geschäftsführer aktiv mitwirken, z. B. einen mit Antragstellung eingereichten, vorbereiteten Plan zur Sanierung des Unternehmens in die Praxis umzusetzen.

Daher ist es wichtig , sich bewusst zu machen, dass für die erfolgreiche Einleitung und Durchführung eines eigenverwaltenden Verfahrens nicht nur die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. sondern dass auch psychologische Hürden bei Gerichten und Gläubigern zu überwinden sind. Eine Eigenverwaltung kann nur dann Erfolg versprechend sein, wenn sie in ein strategisches Gesamtkonzept eingebunden und mit den wichtigsten Gläubigern, Banken etc. vorher abgesprochen ist.

 

Die Gesetzliche Voraussetzungen für die Eigenverwaltung

 

Hat ein Insolvenzgläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so muss dieser einem nachfolgenden Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zustimmen.

Mit den Antragsunterlagen sind dem Gericht Umstände mitzuteilen, welche die Befürchtung der Schuldner wolle sich im Wege der Eigenverwaltung nur “persönlich” sanieren, zerstört und durch geeignete Argumente, Maßnahmen etc. untermauert werden.

Über den Antrag eines Schuldners oder eines Schuldnerunternehmens auf Eigenverwaltung entscheidet das Insolvenzgericht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hat das Insolvenzgericht den Schuldnerantrag auf Eigenverwaltung abgelehnt, kann gleichwohl die erste Gläubigerversammlung die Eigenverwaltung beschließen und das Gericht muss diese dann anordnen.

 

Rechtsfolgen der Anordnung

 

 

Im eigenverwalteten Verfahren gibt es keinen Insolvenzverwalter, der anstelle des Schuldners handelt, denn der Schuldner handelt selbst. Stattdessen wird mit des Anordnung ein sog. Sachwalter gestellt.

 

Kompetenzverteilung in der Eigenverwaltung

 

 

Der Eigenverwalter erfordert aufgrund der besonderen Konstellation ein Aufteilung der Kompetenzen zwischen Schuldner und Sachwalter. Dabei gilt jedoch, dass grundsätzlich anstelle des Insolvenzverwalters im “normalen” Insolvenzeröffnungsverfahren für die gesamte Durchführung des Verfahrens der Schuldner der Schuldner als Eigenverwalter zuständig ist und der Gesetzgeber dessen Kooperationsbereitschaft mit dem Sachwalter voraussetzt.

Der Schuldner hat die nachfolgenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen:

  • Verwaltung der Masse, unter Mitwirkung des Sachwalters nach § 275 InsO. Verstöße allerdings führen nicht zur Unwirksamkeit, sondern bewirken allenfalls eine Aufhebung der Eigenverwaltung oder sogar Haftung des Schuldners, was in der Regel den Gläubigern wenig nutzt, da dieser ja schon insolvent ist;
  • Verwertung der Masse, einschließlich der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen (§ 282 InsO), dabei jedoch entstehen für die absonderungsberechtigten Gläubiger, anders als bei der Verwertung durch den Insolvenzverwalter, keine Feststellkosten(!) und Verwertungskosten nur in der tatsächlich entstandenen Höhe (§ 282 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO);
  • Verteilung der Verwertungserlöses nach § 283 Abs. 2 InsO;
  • Erstellung der Verzeichnisse über Massegegenstände, die Gläubiger und das gesamte Vermögen (§§151-153 InsO) und Einholung des Prüfvermerkes des Sachwalters nach § 281 Abs. 1 InsO;
  • Führung des Rechnungswesens und der Rechnungslegung nach § 66 InsO, Kaufmännische Buchführung nach § 155 InsO:
  • Berichterstattung gegenüber der Gläubigerversammlung im Berichtstermin nach § 281 Abs. 2 InsO;
  • Erstellung eines Insolvenzplans im Auftrag der Gläubigerversammlung, beratende Mitwirkung des Sachwalters sieht § 284 InsO vor; die Überwachung der Planerfüllung ist in jedem Fall dem Sachwalter zugeordnet (§ 284 Abs. 2 InsO);
  • Entscheidung über die Fortsetzung nicht vollständig erfüllter Vertragsverhältnisse nach § 278 InsO, ausgenommen bleiben jedoch die Kündigung von Betriebsvereinbarungen (§ 120 InsO) und Klagen auf Zustimmung zu einer Betriebsänderung nach § 122 InsO sowie auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit von Kündigungen. Hierzu ist jeweils die Zustimmung des Sachwalters nach § 279 InsO erforderlich, fehlt sie, ist die Handlung unwirksam. Gleichwohl erhält der Schuldner damit die Möglichkeit, sich von ungünstigen Verträgen, auch wenn er sie zuvor selbst abgeschlossen hat, faktisch sankionslos zu lösen;
  • Entscheidung über die Aufnahme von Prozessen nach §§ 85, 96 InsO;
  • feststellungshinderndes (!) Berstreiten angemeldeter Forderungen (§ 283 Abs. 1 Satz 2 InsO. Damit erhält der Schuldner das Recht, die Feststellung von Forderungen zu blockieren und das Verfahren durch die Provozierung von Feststellungsprozessen in die Länge zu ziehen);
  • Entnahmerecht von Mitteln für die private Lebensführung des persönlichen Schuldners oder des persönlich haftenden Gesellschafters einer juristischen Person nach § 278 InsO;
  • Erstellung der Schlussrechnung unter Erholung des Prüfvermerks des Sachwalters nach § 281 Abs. 3 Satz 2 InsO.

 

 

Als besonders riskant stellt sich die Eigenverwaltung für die Vertragspartner des Schuldners bei beiderseits nicht erfüllten Verträgen dar, weil der Schuldner das Recht erhält, sich von Verträgen, soweit sie für ihn verlustbringend sind, allein durch die Ablehnung der Erfüllung nach § 103 InsO loszusagen. Andererseits kann dies ein wesentliches Motiv für den Schuldner sein, gezielt in ein Insolvenzverfahren zu gehen, um gerade die Lösung von solchen ungünstigen Vertragsverhältnissen zu erreichen.

 

Einige Anmerkungen zum gerichtlichen Abwicklungsverfahren:

Nach Maus DStR 2002 , 1059ff. bietet das gerichtliche Abwicklungsverfahren für das in der Krise befindliche Unternehmen eine Vielzahl von Vorteilen:

 

Die Rückschlagsperre des § 88 InsO verschafft dem Schuldnerunternehmen erhebliche Liqudität, wenn Gläubiger innerhalb des letzten Monats vor Antragstellung das Betriebsvermögen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahen blockiert haben.

 

Im eröffneten Verfahren sind Zwangsvollstreckungen der Gläubiger gemäß §§ 89, 90 InsO unzulässig.

 

Bereits im Insolvenzverfahren besteht die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung und Untersagung von Vollstreckungen nach § 21 Abs. Nr. 2 InsO.

 

Die Zwangsversteigerung eines Betriebsgrundstückes kann schon im Eröffnungsverfahren und im eröffneten Verfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters einstweilen eingestellt werden mit der Folge, dass das Schuldvermögen nicht vorzeitig zerschlagen und eine Sanierung nicht vereitelt wird.

 

Wird ein Untenehmen oder ein in der Gliederung des Unternehmens gesonderter Betrieb im Ganzen übereignet (übertragene Sanierung), so haftet der Erwerber (die Übernahmegesellschaft) anders als bei Unternehmensverkäufen außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

 

Die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer werden in Insolvenzverfahren gemäß §§ 103ff InsO auf drei Monate verkürzt.

 

Der Insolvenzverwalter (bei Eigenverwaltung des Schuldnerunternehmens auch die organschaftlichen Vertreter) kann sich gemäß §§ 103 ff. InsO von lästigen oder nachteiligen vertraglichen Bindungen lösen.

 

Die Sozialplanansprüche der Arbeitnehmer werden durch eine gesetzliche absolute und relative Obergrenze kalkulierbar.

 

Mit Verfahrenseröffnung tritt zunächst ein Zahlungs- und Zinsstopp ein, was dem Schuldnerunternehmen Liquidität verschafft.

 

Sicherungsgläubiger sing gemäß §§ 166ff. Ins O gehindert, das Sicherungsgut selbst zu verwerten.


Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, sind durch die Regelung in § 107 Abs. 2 InsO gehindert, vor dem Berichtstermin das Eigentum herauszuholen.

 

Schon im Insolvenzeröffnungsverfahren kann das Gericht das Herausholen von Vorbehaltsware untersagen oder eine Vollstreckung einstweilen einstellen.

 

Bei Anordnung der Eigenverwaltung behält z.B. der Schuldner oder der Geschäftsführer vorbehaltlich einer Abberufung durch die Gesellschafter grundsätzlich seinen Posten. Er ist sozusagen sein eigener Insolvenzverwalter und steht nur unter der Aufsicht eines so genannten Sachwalters.

 

Das Insolvenzplanverfahren führt bei Bestätigung des Insolvenzplans zu einer Haftungsbeschränkung persönlich haftender Gesellschafter, wenn der Plan nichts anderes vorsieht. Im gestaltenden Teil des Plan kann sogar vorgegeben werden, dass auch die organschaftlichen Vertreter von dieser Haftungsbefreiung erfasst werden.

 

Im Rahmen einer Betriebsfortführung des Insolvenzverfahrens ist einer der großen Vorteile die Vorfinanzierung der Arbeitslöhne durch das so genannte Insolvenzgeld, das in der Regel eine Zeitraum von drei Monaten umfasst und damit erhebliche Liquidität für das Unternehmen freisetzt.

 

Ein zweiter großer liquiditätsmäßiger Vorteil der Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren ist der Umstand, dass Umsatzsteuer in den Fällen, in denen kein so genannter starker, sondern, wie allgemein üblich, ein schwacher vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt wurde, nicht zu zahlen ist. Denn die in dieser Zeit begründete Umsatzsteuer ist im eröffneten Verfahren eine Insolvenzforderung.
Die nicht zu zahlende Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren ist zusammen mit den “ersparten” Löhnen und Gehältern nicht nur ein liquiditätsmäßiger Vorteil, sondern auch eine erhebliche kalkulatorische Hilfestellung, denn Fehlkalkulationen mit dem Ergebnis, dass die Einnahmen nicht mehr die Ausgaben decken, sind in dieser Konstellation kaum noch vorstellbar.
Die aufgezeigten Vorteile der gerichtlichen Abwicklung machen deutlich, dass mit der neuen Insolvenzordnung in der Krise befindlichen Unternehmen ein unternehmensstrategisches Instrument zur Seite gestellt worden ist, das es ermöglicht, ohne den Zeitdruck einer außergerichtlichen Sanierung, aber mit Hilfe einen entsprechend kompetenten Beraters bzw. Insolvenzverwalters, eine Neustrukturierung und Sanierung des Unternehmens unter Rahmenbedingungen vorzubereiten und durchzuführen, die unter den normalen gesellschaftsrechtlichen und sonstigen Rahmenbedingungen nicht vorstellbar wären.

 

Insoweit erweist sich für das in der Krise befindliche Unternehmen das Insolvenzrecht als ein Ausnahmerecht, das für eine gewisse Zeit das Unternehmen aus den rechtlichen und vertraglichen Bedingungen des normalen Rechts- und Geschäftsverkehrs herausnimmt und einer “Käseglocke” gleich das Unternehmen unter den Schutz des Insolvenzrechts stellt.

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner auch für Verhandlungen mit den Gläubigern eine wesentlich stärkere Stellung, da sowohl die gesicherten als auch die ungesicherten Gläubiger vor der Frage stehen, ob sie es im Ergebnis auf eine nur geringe quotale Befriedigung ihrer Forderung ankommen lassen oder ob sie gegebenenfalls durch Stundung, Forderungsverzicht oder andere Maßnahmen dazu beitragen, dass dem Schuldner ein Überleben gesichert wird.

 

Die gesetzlichen Regelungen sehen für die Antragstellung eine Höchstfrist von drei Wochen nach Eintritt bzw. Feststellung des Insolvenzgrundes vor. Ist ein solcher Grund festgestellt, so darf allerdings diese Dreiwochenfrist nicht ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung ausgeschlossen ist oder nicht so betrieben werden kann, dass sie Aussicht auf Erfolg hat. Da diese Dreiwochenfrist eine absolute Höchstgrenze für den Insolvenzantrag darstellt, haben die Antragsverpflichteten Gesellschaften, insbesondere die GmbH, GmbH & Co. KG etc. unverzüglich das Insolvenzverfahren einzuleiten, sobald sich eine Sanierung als aussichtslos erweist.
Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht der Antrag eines Gläubigers, da die Eigenantragspflicht für einen Geschäftsführer oder Gesellschafter hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Je offensiver also ein Schuldner in einer krisenbehafteten Situation die Möglichkeiten des Insolvenzrechts in Anspruch nimmt, umso größer sind am Ende seine Chancen, zu einem wirklichen Neustart ohne Belastung mit Altverbindlichkeiten zu gelangen.

 


Sind alle Unterlagen im erforderlichen Umfang beigebracht – die Nachreichungsfrist für noch beizubringende Unterlagen nach Antragstellung beträgt zwei Wochen – und die Voraussetzungen der Verfahrenseröffnung gegeben, beginnt das eigentliche Insolvenzverfahren mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts. Vom Insolvenzverwalter ist dann ein Insolvenzplan zu erstellen. Der Insolvenzantrag kann nach dem Eröffnungsbeschluss nicht mehr zurückgenommen werden. Es kommt dann nur noch eine Beendigung aufgrund der Zustimmung aller Gläubiger in Betracht oder aber der spätere Wegfall des Eröffnungsgrundes.

Vorab folgendes: Das Insolvenzrecht begünstigt den Insolvenzschuldner, der rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, bestraft aber denjenigen Schuldner, der den Antrag zu spät stellt. So ergeben sich aus einer verschleppten Insolvenz schnell unangenehme zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen, wie z.B. die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für den durch die Verschleppung entstandenen Schaden oder aber Insolvenzstraftaten und weitere Wirtschaftsstraftaten (z.B. § 266a StGB Vorenthaltung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung). Dennoch versuchen viele Geschäftsführer/ Gesellschafter, Insolvenzverfahren möglichst lange herauszuzögern. Dies dürfte nicht zuletzt darauf beruhen, dass die zahlreichen Vorteile, die ein Insolvenzverfahren haben kann, nicht hinreichend bekannt sind. Damit soll nicht gesagt sein, dass die Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens die einzige Möglichkeit in einer schwerwiegenden betrieblichen Krise ist. Es gibt vielmehr durchaus Alternativen, die in bestimmten Fällen dem gerichtlichen Insolvenzverfahren vorzuziehen sind.
Stets ist allerdings für den Ausschluss ungewollter Haftungsrisiken sowie strafrechtlicher Konsequenzen erforderlich, dass der Geschäftsführer/ Gesellschafter sich fortlaufend über die geschäftliche Entwicklung informiert, um die sich abzeichnende Geschäftskrise überhaupt rechtzeitig entdecken zu können.

  • Die Feststellung einer geschäftlichen Krise

    Die Anzeichen einer geschäftlichen Krise sind vielfältig und im Rahmen dieser Kurzdarstellung nicht aufzuzählen. Wann eine Krise besteht, hängt maßgeblich von den Eigenschaften des jeweiligen Betrieb ab.

    Wichtig und allgemeingültig ist hier lediglich, dass bei einer akuten Existenzbedrohung des Betriebs dem Geschäftsführer/ Gesellschafter lediglich ein Zeitraum von 3 Wochen verbleibt, um Insolvenz anzumelden. Ergibt die Eigenüberprüfung der Geschäftslage, dass eine Sanierung nicht in Betracht kommt, ist aus Gründen des Gläubigerschutzes unverzüglich der Insolvenzantrag zu stellen. Die 3- Wochen- Frist darf dann nicht ausgeschöpft werden.
  • Gangbare Wege im Krisenfall

    Ist eine Sanierung nach dem Ergebnis der Eigenprüfung nicht ausgeschlossen, so ist es zumeist sinnvoll, sich durch einen qualifizierten und neutralen Berater ein Sanierungskonzept erstellen zu lassen. Dies hat neben ggfls. neuen Impulsen für die Unternehmensführung auch den Vorteil, dass die Gläubiger nur dann auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten werden oder einen Zahlungsaufschub gewähren, wenn ihnen ein vertrauenserweckender Sanierungsvorschlag mit Erfolgsaussichten präsentiert werden kann. Abhängig von den jeweiligen Wirtschaftsförderungsprogrammen der Bundesländer werden die Kosten einer solchen Sanierungsberatung übernommen, wenn die Beratung für den Fortbestand des Unternehmens von besonderer Bedeutung ist und über die normale, im laufenden Geschäftsverkehr erfolgende externe Beratung deutlich hinausgeht.
    • Die außergerichtliche Sanierung: Für die Erstellung eines außergerichtlichen Krisenplans spricht zunächst, dass er weniger Kosten verursacht. Außerdem wird die geschäftliche Schieflage des in die Krise geratenen Unternehmens nicht so publik wie dies im Falle der Insolvenzantragstellung der Fall ist. Problematisch ist hier jedoch, dass die oben genannte 3- Wochen- Frist nicht durch die Aufstellung eines außergerichtlichen Sanierungsplans gehemmt wird, d.h. die Frist läuft unverändert fort. Die Gefahr einer Insolvenzverschleppung ist deshalb hier besonders im Auge zu behalten. Darüber hinaus ist für eine außergerichtliche Sanierung die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Diese Zustimmung aller Gläubiger ist wegen der Zeitknappheit (3- Wochen- Frist) häufig nicht zu erreichen.
    • Das gerichtliche Insolvenzverfahren: Die Vorteile einer gerichtlichen Abwicklung sind demgegenüber vielfältig. So können z.B. einzelne Gläubiger, die dem Sanierungsplan nicht zustimmen, mit einfacher Mehrheit überstimmt werden. Außerdem gibt es selbst bei fehlenden Mehrheiten für den Sanierungsplan die Möglichkeit, den Sanierungsplan unter bestimmten Voraussetzungen für verbindlich erklären zu lassen (s. § 245 InsO). Im folgenden sind einige weitere Vorteile der gerichtlichen Abwicklung aufgelistet, um zu verdeutlichen, dass es durchaus auch für den Erhalt eines Unternehmens von erheblichem Vorteil sein kann, Insolvenz anzumelden:
      • Bereits nach Antragstellung kann das Insolvenzgericht im Wege der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vorläufig verfügen, dass Zwangsvollstreckungen eingestellt werden und weitere Zwangsvollstreckungen untersagt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Im eröffneten Insolvenzverfahren, also wenn das Insolvenzgericht dem Insolvenzantrag gefolgt ist, sind Zwangsvollstreckungen unzulässig (§ 89, 90 InsO). Zwangsversteigerungen eines Betriebsgrundstücks können schon im Eröffnungsverfahren auf Antrag des Insolvenzverwalters einstweilen eingestellt werden. Die tatsächliche Verfügungsmacht über die Unternehmensgegenstände – und damit auch deren betriebliche Nutzbarkeit – bleibt erhalten: Gemäß § 166 InsO sind Sicherungsgläubiger daran gehindert, das Sicherungsgut selbst zu verwerten. Lieferanten, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, sind daran gehindert, vor dem Berichtstermin das Eigentum herauszuholen (§ 107 Abs. 2 InsO).
      • Die gerichtliche Abwicklung der Insolvenz steht nicht unter dem Zeitdruck, wie dies bei einer außergerichtlichen Abwicklung wegen der 3- Wochen- Antragsfrist der Fall ist.
      • Es bestehen steuerrechtliche Vorteile: Falls ein sog. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wird, ist die Umsatzsteuer nicht zu zahlen, da diese eine Insolvenzforderung ist. Übernahmegesellschaften haften nicht für Steuern des übertragenden, insolventen Betriebs. Eine Unternehmensübertragung wird hierdurch erleichtert.
      • Das insolvente Unternehmen erhält Liquidität durch die Rückschlagsperre, § 88 InsO, da Vollstreckungen im letzten Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam werden. Außerdem erhält der insolvente Unternehmer Liquidität durch Zahlungs- und Zinsstopp.
      • Arbeits- und sozialrechtliche Folgen ergeben sich, die eine Unternehmensfortführung erleichtern können. Die Kündigungsfristen werden auf drei Monate verkürzt. Sozialansprüche der Arbeitnehmer werden durch gesetzliche absolute und relative Obergrenzen kalkulierbar. Im Falle der Betriebsfortführung werden die auszuzahlenden Arbeitslöhne durch das sog. Insolvenzgeld vorfinanziert.
      • Der Schuldner kann bei einer vom Gericht angeordneten Eigenverwaltung selbst Insolvenzverwalter sein. Hierfür ist die Bestellung eines neutralen Gutachters von Vorteil, der einen seriösen Sanierungsplan vorlegen kann, weil das Gericht dann eher einer Eigenverwaltung zustimmen wird.
      • Besonders vorteilhaft ist aber, dass sich der Insolvenzverwalter von nachteiligen vertraglichen Bindungen lösen kann (§§ 103 ff InsO).
      • Auch die Restschuldbefreiung nach sechs Jahren ist ein weiterer Vorteil der gerichtlichen Insolvenz. Diese entfällt allerdings, wenn der Schuldner vor oder während des Verfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil des Gläubigers handelt, z.B. durch eine verspätete Antragsstellung.

 

  • Einleitung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens/ Verfahrensvoraussetzungen
  • Gemäß § 13 InsO ist ein Antrag zu stellen. Antragsberechtigt sind sowohl Gläubiger als auch Schuldner. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein Gläubigerantrag im Falle einer tatsächlich vorliegenden Insolvenz den Schuldner nicht von seiner Pflicht entbindet, selbst einen Antrag binnen der 3- Wochen- Frist zu stellen.
  • Ein Eröffnungsgrund muss vorliegen. Eröffnungsgründe sind die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) sowie die Überschuldung (§ 19 InsO). Die Zahlungsunfähigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen. Äußeres Kennzeichen der Zahlungsunfähigkeit ist, dass der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist lediglich der Schuldner antragsberechtigt. Sie liegt vor, wenn absehbar ist, dass der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Eine Überschuldung besteht, wenn das Vermögen des Schuldners (juristische Person) die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
  • Die Masse muss ausreichen, zumindest die Verfahrenskosten zu decken, § 26 InsO.

    Letzteres kann das Gericht – ebenso wie das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes – nur feststellen, wenn der Schuldner dem Antrag wichtige Informationen beifügt. Der Schuldner hat daher Auskunftspflichten gegenüber dem Insolvenzgericht sowie dem Insolvenzverwalter.

    Der Insolvenzantrag des Schuldners muss folgenden Inhalt haben:

    • Vermögensverzeichnis: Dieses muss auf den Stichtag der Antragstellung bezogen sein und alle werthaltigen Vermögenspositionen des Schuldnervermögens aufführen.

      Neben einer Mengenübersicht sind Wertangaben erforderlich. Den Vermögenspositionen müssen Verpflichtungen gegenübergestellt werden. Jede Verbindlichkeit ist dem Grunde und der Höhe nach anzugeben. Belastungen und Rechte Dritter an Vermögensgegenständen sind anzugeben.

    • Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner: Dieses Verzeichnis muss neben der Aufzählung der beteiligten Personen auch die jeweiligen ladungsfähigen Anschriften erhalten.