Ausländerrecht

 

Einreise nach Deutschland

Wer als Ausländer nach Deutschland einreisen möchte, benötigt hierfür grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, ein Visum. Ausgenommen von der Visumpflicht sind nur Angehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie – für Kurzaufenthalte – die so genannten „Positivstaater“ (vgl. Anhang II der EU-Visum-Verordnung Nr. 539/2001). Möchte sich ein visumpflichtiger Ausländer nur maximal drei Monate binnen eines halben Jahres in Deutschland aufhalten und dabei keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, dann muss er bei der für seinen Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Schengen-Visum beantragen (§ 6 Abs. 1 bis 3 des Aufenthalts- gesetzes – AufenthG). Das Antragsformular in deutscher Sprache finden Sie hier; auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (unter „Informationsservice“ -> „Formulare“) befinden sich auch mehrsprachige Formulare. Dem ausgefüllten Formular sind grundsätzlich ein Lichtbild aus neuester Zeit, eine Verpflichtungserklärung des Einladenden in Deutschland, ein Krankenversicherungsnachweis sowie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beizufügen. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei einer Ausländerbehörde oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Ist ein längerfristiger Aufenthalt geplant oder möchte der Ausländer in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben, dann muss er ein nationales Visum, also eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland, beantragen (§ 6 Abs. 4 AufenthG). Welche Art der Aufenthaltserlaubnis zu wählen ist, richtet sich nach dem Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes. Näheres hierzu können Sie in Kapitel II („Arten von Aufenthaltstiteln“) nachlesen.

Wird einem Ausländer die Erteilung eines Visums verweigert, dann kann er gegen die Nichterteilung bei der Auslandsvertretung remonstrieren. Auf die Remonstration hin hat die Auslandsvertretung ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen und dem Antragsteller, wenn sie an der Ablehnung festhalten sollte, die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Sollte der Antragsteller die Entscheidung der Auslandsvertretung trotzdem nicht nachvollziehen können und an seinem Einreisewunsch festhalten, dann kann er Klage beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt, erheben.

II. Arten von Aufenthaltstiteln

Das am 01.01.2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz hat die Systematik der Aufenthaltstitel erheblich vereinfacht. Es gibt jetzt an Aufenthaltstiteln neben dem (Schengen-)Visum nur noch die Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) und die Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG). Aufenthaltsgenehmigungen, die vor dem 01.01.2005 erteilt worden sind, gelten als Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnisse, je nach dem zugrundeliegenden Zweck, fort. Freizügigkeitsberechtigten Bürgern von EU-Mitgliedstaaten wird von Amts wegen von der Meldebehörde eine so genannte „Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht“ erteilt (vgl. hierzu das Freizügigkeitsgesetz/EU).

1. Die Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der nicht von vornherein zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie wird erteilt

 

  • zum Zweck der Ausbildung (§ 16, 17 AufenthG),
  • zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18ff. AufenthG),
  • aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22ff. AufenthG),
  • aus familiären Gründen (§§ 27ff. AufenthG),
  • aufgrund eines Rechts auf Wiederkehr (§ 37 AufenthG).

In begründeten Fällen kann auch für einen anderen Aufenthaltszweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Die Voraussetzungen für die Erteilung können Sie den genannten Paragraphen entnehmen. Zusätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 AufenthG (insbesondere Einhaltung der Passpflicht und Fehlen von Ausweisungsgründen) erfüllt sein. Speziell zur Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit lesen Sie bitte Kapitel III (Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland).

Der Behörde, die für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig ist, ist bei ihrer Entscheidung grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt. Einen definitiven Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat ein Ausländer nur in bestimmten Fällen der Familienzusammenführung, die Sie den §§ 27ff. AufenthG entnehmen können. Dass die zuständigen Behörden über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen entscheiden dürfen, bedeutet jedoch nicht, dass sie bei ihrer Entscheidung Willkür walten lassen dürften. Wenn eine ablehnende Entscheidung nicht nachvollziehbar erscheint, sollte der Antragsteller daher nicht zögern, Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen und gegebenenfalls gegen die Ablehnung mit juristischen Mitteln vorzugehen. Hierzu können Sie sich gern an mich wenden!

2. Die Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der von vornherein zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 9 AufenthG). Sie ist einem Ausländer zu erteilen,

 

  • der seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • dessen Lebensunterhalt gesichert ist,
  • der mindestens 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat oder Ansprüche gegen vergleichbare Versorgungseinrichtungen nachweisen kann,
  • in den letzten drei Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
  • eine Arbeitsgenehmigung besitzt,
  • sowohl hinsichtlich Sprache als auch hinsichtlich Kultur hinreichend in Deutschland integriert ist
  • und über ausreichenden Wohnraum für sich und seine Familie verfügt.

Daneben müssen natürlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein.
Eine Niederlassungserlaubnis kann ferner Hochqualifizierten erteilt werden, auch wenn diese die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllen (§ 19 AufenthG).

III. Erwerbstätigkeit von Ausländern in Deutschland

Ausländer, die nicht aus EU-Mitgliedstaaten stammen, benötigen, wenn sie in Deutschland einer – selbstständigen oder unselbstständigen – Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, einen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Wer im Rahmen einer Familienzusammenführung zu seinem deutschen Ehegatten oder seinem in Deutschland lebenden ausländischen Ehegatten (der selbst zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sein muss) ziehen möchte, erhält einen Aufenthaltstitel, der zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§§ 28 Abs. 5, 29 Abs. 5 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck einer Studienbewerbung bzw. eines Studiums berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung im Umfang von maximal 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen im Jahr sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG).

Des Weiteren kann Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis speziell zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder diese Zustimmung aufgrund gesetzlicher Regelungen entbehrlich ist (§ 18 AufenthG). Ein umfangreiches Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit zum Thema „Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland“ finden Sie hier. Zu beachten ist, dass nach der neuen Gesetzeslage die Ausländerbehörden bzw. im Ausland die deutschen Auslandsvertretungen die alleinigen Ansprechpartner für Ausländer, die in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, sind. Den Gang zum Arbeitsamt zwecks Einholung einer Arbeitsgenehmigung müssen Ausländer also nicht mehr unternehmen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ausländer, die in Deutschland einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen, richtet sich nach § 21 AufenthG.

IV. Die Aufenthaltsbeendigung

Gemäß § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel in folgenden Fällen:

 

  • Ablauf seiner Geltungsdauer,
  • Eintritt einer auflösenden Bedingung,
  • Rücknahme des Aufenthaltstitels,
  • Widerruf des Aufenthaltstitels,
  • Ausweisung des Ausländers,
  • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung,
  • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
  • wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
  • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 AufenthG einen Asylantrag stellt.

Zu Punkt 1:
Zu beachten ist, dass die Ausländerbehörde berechtigt ist, einen Aufenthaltstitel auch noch nachträglich zu befristen, wenn eine für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels wesentliche Voraussetzung nachträglich entfallen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Viele Ausländer werden von einer solchen Maßnahme unangenehm überrascht. Es gilt, trotzdem einen kühlen Kopf zu bewahren und zu überprüfen, ob die Begründung der Ausländerbehörde für diese Maßnahme nachvollziehbar erscheint. Möchten Sie rechtliche Schritte gegen die nachträgliche Befristung gehen, dann zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Mit ihm zusammen können Sie Widerspruch gegen die Befristung einlegen und gegebenenfalls auch Klage erheben.

Zu Punkt 3:
Eine Rücknahme des Aufenthaltstitels kann gemäß § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zurückgenommen werden, wenn von Anfang an die für seine Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Erteilung des Aufenthaltstitels also rechtswidrig war. Ob die Behörde einen rechtswidrigen Aufenthaltstitel zurücknimmt, entscheidet sich vor allem danach, inwieweit der Ausländer etwas für die Rechtswidrigkeit kann, z.B. weil er falsche Angaben bei der Antragstellung gemacht hat. Maßgeblich ist ferner z.B. die bisherige Aufenthaltsdauer und die Schwere des Gesetzesverstoßes.

Zu Punkt 4:
Widerrufen werden kann ein Aufenthaltstitel nur in den in § 52 AufenthG aufgezählten Fällen.

Zu Punkt 5:
Durch eine Ausweisung wird verbindlich angeordnet, dass der Betroffene das Bundesgebiet zu verlassen hat. Sie hat zugleich zur Folge, dass der Betroffene nach der Ausreise aus Deutschland nicht wieder einreisen darf und ihm auch kein Aufenthaltstitel erteilt wird, sie wirkt also in die Zukunft fort. Die Ausweisungsentscheidung trifft die örtliche Ausländerbehörde, wenn ein Ausweisungsanlass nach §§ 53-56 AufenthG besteht (z.B. eine strafrechtliche Verurteilung) und der Betroffene keinen Ausweisungsschutz genießt (nach § 56 AufenthG, nach Art. 8 EMRK oder - für türkische Staatsangehörige - nach Art. 14 ARB 1/80). Die Frage, ob eine Ausweisungsverfügung (die schriftlich zu ergehen hat) rechtmäßig ist, ist diffizil und je nach Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere stellt sich häufig das Problem, dass ein Ausländer zwar einen Ausweisungsgrund erfüllt (weil er zum Beispiel zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde), ihm aber die Ausreise aus Deutschland aus Krankheitsgründen oder aufgrund von Gefahren, die ihm im Zielstaat drohen, nicht zugemutet werden kann. Wenn Sie etwas gegen eine Ausweisungsverfügung unternehmen möchten, dann suchen Sie bitte umgehend einen Rechtsanwalt auf und beauftragen Sie ihn mit der Einleitung rechtlicher Schritte, insbesondere im Eilrechtsschutzverfahren. Gern können Sie hierbei auf mich zurückgreifen.

Zu Punkt 6 und 7:
Probleme mit der Einhaltung dieser Fristen stellen sich häufig jungen Ausländern, die zwecks Ableistung des Wehrdienstes für eine längere Zeit in ihre Heimat reisen müssen. Diese Problematik ist auch dem Gesetzgeber bewusst gewesen, weshalb er in § 51 Abs. 3 AufenthG für diese Fälle eine Ausnahmeregelung geschaffen hat. Erleichterungen hinsichtlich der Fristeinhaltung sind zudem in § 51 Abs. 2 AufenthG für schon langjährig in der BRD ansässige Ausländer, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, vorgesehen. Ausländern, deren Aufenthaltstitel für erloschen erklärt wird, obwohl sie nur vorübergehend aus Deutschland ausgereist sind, steht hiergegen das Rechtsmittel einer Feststellungsklage zu; zudem ist in der Regel Eilrechtsschutz zu beantragen.