Handelsvertreter-Recht

 

Zahlreiche Provisionsansprüche hat der Gesetzgeber Ihnen als Handelsvertreter zur Seite gestellt. In der folgenden Zusammenstellung sind die in der Praxis wichtigsten Provisionsansprüche kurz dargestellt. Damit sich diese Ansprüche auch in barer Münze niederschlagen, sollten Sie darauf achten, dass Sie die Ihnen zustehenden Ansprüche rechtzeitig gegenüber dem von Ihnen vertretenen Unternehmen geltend machen. Dies gilt insbesondere für einzelne Geschäftsbesorgungen außerhalb der vertraglich vereinbarten Handelsvertretertätigkeit, für die kein Entgelt vereinbart ist.

  • Provisionsansprüche im Rahmen der Tätigkeit als Handelsvertreter
    Das Entgelt des Handelsvertreters ist die Provision. Durchaus häufig wird aber auch ein "gemischtes Entgelt" vereinbart, also ein geringes Fixum nebst einer Provision von x % auf die vom Handelsvertreter getätigten Geschäfte. Aus der Zahlung eines solchen monatlichen Festbetrags kann jedenfalls nicht auf die fehlende Selbständigkeit des Handelsvertreters geschlossen werden.

Abschlussprovision: § 87 ff HGB
Voraussetzungen für die Abschlussprovision sind:

  • Das Geschäft muss während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses abgeschlossen worden sein (§ 87 Abs. 1 HGB); zu beachten ist hier, dass der Provisionsanspruch nur dann entsteht, wenn der Unternehmer das Geschäft tatsächlich abschließt, denn die Abschlussprovision ist eine Erfolgsvergütung, keine Leistungsvergütung. Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer das Geschäft zwar abschließt, dann aber das Geschäft gar nicht oder anders ausführt (s.u.), also das Vermittlungsgeschäft des Handelsvertreters akzeptiert hat, aber aus Gründen, die in der Sphäre des Unternehmers liegen, das vermittelte Geschäft nicht durchführt.
  • Das Geschäft muss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sein oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäft der gleichen Art erworben hat (§ 87 Abs. 1, S. 1 HGB). Dabei ist unerheblich, ob das Geschäft zwischen Unternehmer und Kunden erst nach Beendigung des Vertreterverhältnisses geschlossen wird; gemäß § 87 Abs. 3 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Abschlussprovision (sog. Überhangprovision). Auch Nachbestellungen begründen den Provisionsanspruch, wenn die Vertretertätigkeit ursächlich für diese Bestellungen ist. Eine weitere Besonderheit besteht bei Bezirks- oder Kundenkreisvertretern: Diese Vertreter haben auch dann einen Provisionsanspruch, wenn das Geschäft - ohne seine Mitwirkung - mit einer Person seines Bezirks/ Kundenkreises zustande kommt (§ 87 Abs. 2 HGB).
  • Die Fälligkeit des Provisionsanspruchs ist in § 87 a IV, V HGB geregelt. Danach ist der Provisionsanspruch am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87 c Abs. 1 HGB über ihn abzurechnen ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Provisionsanspruch trotz der Leistung des Unternehmers entfällt, wenn sich herausstellt, dass der Dritte nicht leistet, § 87 a Abs. 2 HGB. Verweigert hingegen der Unternehmer die Durchführung des abgeschlossenen Vertrags oder führt er ihn anders aus, hat der Handelsvertreter den Provisionsanspruch, es sei denn, die Nichtausführung besteht auf Umständen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (§ 87 a Abs. 3 HGB).

 

  • Inkassoprovision: Erhält der Handelsvertreter vom Unternehmer den Auftrag, für den Unternehmer Gelder einzuziehen, so hat der Handelsvertreter Anspruch auf die Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB). Dieser Anspruch kann abbedungen werden. Geschieht die Einziehung von Geldern durch den Handelsvertreter ohne Auftrag, so besteht der Provisionsanspruch nur für den Fall, dass der Unternehmer die Inkassotätigkeit für seinen Rechtsbereich genehmigt.
  • Delkredereprovision: § 86 b HGB: Verpflichtet sich der Handelsvertreter - ähnlich wie bei der Bürgschaft - für die Erfüllung einer Kundenverbindlichkeit aus einem bestimmten, von ihm geförderten Geschäft einzustehen, hat er einen Delkredereprovisionsanspruch .
  • Weitere wichtige Ansprüche aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts sind gesetzliche Provisionsansprüche im Rahmen des § 354 HGB für einzelne Geschäftsbesorgungen im Auftrag des Unternehmers - außerhalb der im Handelsvertretervertrag vereinbarten Geschäftsbesorgungen oder Dienstleistungen sowie der Anspruch des Handelsvertreters auf Unterstützung seiner Tätigkeit durch den Unternehmer. Nach Maßgabe des § 86 a HGB muss der Unternehmer dem Handelsvertreter Unterlagen und Informationsmaterial zur Verfügung stellen, dass zur Ausübung der Vertretertätigkeit notwendig ist. Veränderungen seines Geschäftsbetriebs, die den Handelsvertreter betreffen, hat der Unternehmer diesem mitzuteilen. Um der Wahrung seiner Rechte und Interessen Nachdruck zu verleihen, kann der Handelsvertreter ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht (§§ 273 BGB, 369 HGB) geltend machen. So hat der Handelsvertreter z.B. die Möglichkeit, nach Beendigung seiner Tätigkeit wegen seiner noch nicht erfüllten Ansprüche auf Provisionen hinsichtlich an den ihm vom Unternehmer überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen (§ 88 a Abs. 2 HGB).

 

  • Arbeits- und sozialrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Handelsvertretertätigkeit: Zwar ist der Handelsvertreter nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 84 HGB) selbständiger Gewerbetreibender, diese Einstufung trägt allerdings der teilweise bestehenden erheblichen Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters nicht hinreichend Rechnung. Diese arbeitnehmerähnliche Abhängigkeit des Handelsvertreters vom Unternehmer ist besonders beim Einfirmenvertreter (§ 92 a HGB) erkennbar. Deshalb ist z.B. für Streitigkeiten zwischen dem Unternehmer und einem von diesem abhängigen Einfirmenvertreter, der innerhalb der letzten 6 Monate durchschnittlich nicht mehr als 1.000,00 EUR verdient hat, das Arbeitsgericht zuständig. Ein solcher Einfirmenvertreter wird regelmäßig auch Urlaubsansprüche gegenüber dem beauftragenden Unternehmer haben.
    Aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände kann sich ergeben, dass der Handelsvertreter "Scheinselbständiger" ist. Dann ist er gem. § 7 Abs. 4 SGB IV verpflichtet, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Eine Beteiligungspflicht des Unternehmers besteht nicht.

     

  • Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Beendigung des Vertragsverhältnisses:
    Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer einen Ausgleichsanspruch in Höhe einer Jahresprovision geltend machen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

     

    • Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nach der Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile haben (§ 89 b Abs. 1 S.1 Nr. 1 HGB). Ausreichend hierfür ist bereits die wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung zu alten Kunden (§ 89 b Abs. 1 S. 2 HGB).
    • Weiterhin ist erforderlich, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er ohne Beendigung gehabt hätte. Dieser Anspruch ist vererblich, besteht also auch dann, wenn der Handelsvertreter infolge seines Todes seine Tätigkeit nicht weiterverfolgt.

    Die Höhe des Ausgleichsanspruchs hängt von vielen Faktoren ab. Sie muss der Billigkeit entsprechen (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 HGB). Um den Umfang des Ausgleichsanspruchs ermessen zu können und um zu verhindern, mit einer viel zu geringen Summe abgespeist zu werden, ist die Einholung kompetenten Rechtsrats insbesondere in diesem Punkt zweckmäßig.