Unfallversicherung/Berufsunfähigkeitsversicherung/

Berufsgenossenschaft

 

 

Zunächst ist zu prüfen, ob der Unfall über die Gesetzliche Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft abgedeckt ist. Sie werden staunen, welche Fälle davon alles erfasst werden. Dazu lesen Sie bitte die Zusammenfassung.

 

Berufsunfähigkeit kann jeden treffen. Wenn Sie berufsunfähig sind, erwarten Sie von Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die vereinbarte Leistung. Bereits bei der Antragsstellung können Sie sich durch uns anwaltlich beraten lassen damit mögliche Fallstricke sicher umgangen werden. Spätestens aber wenn die Versicherung die Leistung ablehnt, sollten Sie sich auf jeden Fall umgehend anwaltlich beraten lassen. Denn die Folgen einer Berufsunfähigkeit sind meist nicht abzusehen: Der Beruf kann einen plötzlich nicht mehr ernähren. Der eigene Lebensstandard und der der Familie sind plötzlich infolge der Berufsunfähigkeit gefährdet.

Hier gilt es Ihre Ansprüche umfassend und rechtzeitig geltend zu machen sowie langfristig zu sichern.

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.

Erkennt die Versicherung eine Berufsunfähigkeit im Grunde an, kann es passieren, dass die Versicherung den eigentlich berufsunfähigen Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweist. Dies ist nur zulässig, wenn es vertraglich vereinbart ist, d.h., es muss eine Vereinbarung geben, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Aber nicht jede Verweisung ist zulässig. Eine Verweisungstätigkeit kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn sie von der versicherten Person hinsichtlich Ausbildung und Erfahrung weder zuviel noch zuwenig verlangt. Eine Einarbeitungs- und Eingewöhnungszeit darf nicht zu lang sein. Fortbildung und Umschulung sind nur in engen Grenzen zumutbar.

Auch hier gilt es anwaltlich zu überprüfen, ob die Verweisungstätigkeit in Betracht kommt.

Ist die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall oder durch einen Dritten verschuldet worden, sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ob Ihnen weitergehende Schadensersatzansprüche und/oder Rentenansprüche zustehen.

 

Beauftragen Sie mich, Ihren Fall zu überprüfen.

 

Im Rahmen einer Vorabprüfung teile ich Ihnen die Erfolgsaussichten für ein weiteres Vorgehen mit. Soweit es mir rechtlich sinnvoll erscheint, Sie weiter zu vertreten, werde ich Ihnen das mitteilen und meine Einschätzung im Ergebnis darlegen sowie Vorschläge zum weiteren Vorgehen unterbreiten.

Danach kümmer ich mich außergerichtlich und ggf. gerichtlich um die optimale Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Falls ich die Sache für völlig aussichtslos erachte und keine Verbesserung Ihrer Lage in Aussicht stellen kann, teile ich Ihnen das mit und sende Ihnen Ihre Unterlagen zurück.

 

Kosten der Vorabprüfung

Die Kosten für eine Vorabprüfung Ihrer Ansprüche aus der Unfallversicherung / Berufsunfähigkeitsversicherung betragen inkl. Mehrwertsteuer 59,50 € . Die Zahlung wird natürlich im Falle einer weitergehenden Vertretung als Vorschuss angerechnet.

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, teilen Sie mir bitte das Versicherungsunternehmen und Ihre Versicherungsnummer mit. Wir werden die Kosten dann mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen.

Falls Sie beratungshilfeberechtigt sind, legen Sie Ihren Unterlagen einen Beratungshilfeberechtigungsschein Ihres Amtsgerichtes bei. Die Kosten für eine Erstberatung entfallen dann.

 

Lassen Sie sich nicht über den Tisch ziehen!

 

Lassen Sie sich beraten.

 

Ihr Recht ist Anwaltssache!