Leasing-Recht

Leasing/ Teilzahlungsgeschäfte

Bei den genannten Verträgen besteht für Sie als Leasingnehmer/ Teilzahlungskäufer die Gefahr, dass die Verträge zu für Sie ungünstigen Konditionen durchgeführt werden, die Sie nach der Rechtslage und der einschlägigen Rechtssprechung nicht zu dulden brauchen. Um für Sie nachteilige Regelungen systematisch aufzudecken und sich gegen diese sachgerecht zur Wehr zu setzen, ist regelmäßig eine eingehende Rechtsberatung erforderlich. Denn nur durch eine qualifizierte Rechtsberatung ist gewährleistet, dass die verbraucherfreundliche Rechtslage und Rechtsprechung auch in Ihrem Fall zum tragen kommt. Beispielweise gilt dies für den Fall der vorzeitigen Rückgabe von Leasingfahrzeugen (s. Ziffer 5). Hier besteht ein erhebliches "Übervorteilungspotential" des Leasingnehmers, der sich bei entsprechender rechtlicher Beratung aber der leasingnehmer- freundlichen Rechtsprechung sicher sein darf.

Der Leasingvertrag ersetzt zunehmend herkömmliche Formen der Investierung und Finanzierung. Von den zahlreichen Arten, die man auf dem weiten Feld des Leasing unterscheiden kann, ist vor allem das Finanzierungs-Leasing unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes von Bedeutung. Denn das Finanzierungs-Leasing ist die weitaus häufigste Art des Leasing. Bei Finanzierungs- Leasingverträgen über Kfz wird es sich regelmäßig um ein Hersteller- Leasing handeln. Hersteller- Leasing liegt vor, wenn der Lieferant (Hersteller oder Händler) selbst Leasinggeber ist.

 

  • Finanzierungs- Leasing
    Diese Leasingart liegt vor, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt erst auf Veranlassung und nach den Bedürfnissen des Leasingnehmers anschafft, wobei die Gebrauchsüberlassung nach ihrer Dauer den vollständigen (Vollamortisation) oder teilweisen (Teilamortisation) wirtschaftlichen Verbrauch der Sache bezweckt. Die vom Leasingnehmer zu zahlende Vergütung umfasst neben dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung auch ein Entgelt für die Vorfinanzierung. Da dieser Vertrag aufgrund der Vorfinanzierungskomponente den Charakter einer Finanzierungshilfe erhält, spricht man vom Finanzierungsleasing. Typisch für diese Verträge ist die Vereinbarung einer festen Grundmietzeit, die Verlagerung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des geleasten Gegenstandes auf den Leasingnehmer und der Ausschluss der Gewährleistung des Leasinggebers unter gleichzeitiger Abtretung seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller an den Leasingnehmer. Dieser Gewährleistungsausschluss nebst Abtretung ist allerdings nur möglich, wenn der Leasinggeber nicht zugleich Hersteller ist (Herstellerleasing). Unterarten des Finanzierungs- Leasingvertrags sind Verträge mit und ohne Kaufoption des Leasingnehmers (z.B. Kfz- Käufer) oder Verträge mit und ohne Andienungsrecht des Leasinggebers.

     

  • Vertragsschluss und Widerrufsrecht beim Finanzierungs- Leasing
    Mit den besonderen gesetzlichen Vorschriften zu den Finanzierungsleasingverträgen sollen Verbraucher davor geschützt werden, dem Verlockungseffekt "heute kaufen - morgen bezahlen" zu erliegen und langfristige Zahlungsverpflichtungen einzugehen, ohne die dadurch für sie entstehende finanzielle Belastung zu überblicken. Dem Verbraucher gleichgestellt ist der Existenzgründer, also eine natürliche Person, die sich eine Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lässt (§ 507 BGB). Der Gesetzgeber hat zum Schutz des genannten Personenkreises unter anderem dem Leasinggeber (z.B. Automobilhersteller) die Verpflichtung auferlegt, in den Finanzierungsleasingverträgen bestimmte Informationen zu liefern.
    Die notwendige Schriftform des Finanzierungsleasingvertrags sowie dessen notwendiger Inhalt ergeben sich aus § 492 Abs. 1, S. 1-4, Abs. 3 BGB. Danach gilt folgendes:

     

    • Finanzierungsleasingverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Durch die Schriftform wird der Vertragsinhalt für die Vertragsparteien und für Dritte fixiert. Dadurch wird ein wesentlicher Zweck der Schriftform, nämlich die Warnfunktion für den Verbraucher/ Existenzgründer erfüllt, der die auf ihn zukommende finanzielle Langzeitbelastung besser überblicken kann. Zugleich hat die Schriftform hier den Zweck der Klarstellungs- und Beweisfunktion dahingehend, dass gegenüber dem Leasinggeber nachgewiesen werden kann, was vereinbart war und dass gegebenenfalls die notwendige Belehrung über das Widerrufsrecht (s.u.) des Verbrauchers/ Existenzgründers unterblieben ist.
    • Die Vertragsurkunde muss dem Leasingnehmer in Abschrift zur Verfügung gestellt werden.
    • Es hat eine Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers/ Existenzgründers zu erfolgen, und zwar in Textform. Notwendig ist eine deutlich gestaltete Belehrung über:
    • das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen gebundenen Widerrufs;
    • die 2-Wochen-Frist und den Fristbeginn;
    • Inhalt, Form der Widerrufserklärung;
    • Fristwahrung bereits durch Absendung der Widerrufserklärung;
    • Name und Anschrift des Widerrufsempfängers, es können auch mehrere Empfänger genannt werden;
    • die Frage, auf welchen Vertrag sie sich bezieht, da eine einzelne Belehrung über mehrere oder künftige Verträge unwirksam ist.

    Das Widerrufsrecht ist folgendermaßen ausgestaltet:

    Der Verbraucher/ Existenzgründer hat nach Vertragsabschluss ein grundsätzlich 2-wöchiges Widerrufsrecht. Die Frist beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Belehrung zur Verfügung gestellt hat. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist einen Monat. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor Wareneingang beim Empfänger. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde.

     

  • Teilzahlungsgeschäfte
    Teilzahlungsgeschäfte sind Verträge über die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer anderen Leistung gegen Teilzahlungen (vgl. § 499 Abs. 2 BGB). Dabei kann es sich um Kauf-, Werk- oder Dienstverträge handeln, die zwischen einem Verbraucher/ Existenzgründe rund einem Unternehmer geschlossen werden, wobei die Vergütung in Teilbeträgen (Raten) fällig gestellt ist.

     

  • Vertragsschluss und Widerrufsrecht sowie Alternativen zum Widerrufsrecht bei Teilzahlungsgeschäften: Hinsichtlich des Vertragsinhalts und des Widerrufsrechts kann zunächst auf die Ausführungen zum Leasingvertrag verwiesen werden.
    Darüber hinaus sind bei Teilzahlungsverträgen folgende weitere Angaben als Mindestinhalt eines Vertrags erforderlich:
    • >der Barzahlungspreis, also der Preis, den die Sache oder die Dienstleistung hätte, wenn sie auf einmal bezahlt würde(im Falle der fehlenden Angabe wird im Zweifel der Marktpreis zugrundegelegt);
    • der Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlungen und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten), dessen Fehlen den gesetzlichen Zinssatz maßgeblich werden lässt;
    • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
    • der effektive Jahreszins (fehlt diese Angabe, ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen);
    • die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;
    • die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit (wobei sich in diesem Zusammenhang sog. Übersicherungen ergeben können, die sittenwidrig sind; fehlen Angaben über Sicherheitsleistungen, kann die Bestellung von Sicherheiten nicht gefordert werden).

    Die Widerrufsbelehrung muss auch einen Hinweis auf mögliche Alternativen zum Widerruf enthalten. Zu nennen ist hier das Rückgaberecht gemäß § 356 BGB. Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist (s.o.), die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden.

     

  • Verbraucherfreundliche Rechtsprechung bei vorzeitiger Rückgabe des Leasingfahrzeugs
    Bei der vorzeitigen Rückgabe des Leasingfahrzeugs ist der Leasinggeber verpflichtet, die bestmögliche Verwertung des Leasingguts zu erreichen. Dieser Pflicht genügt der Leasinggeber nicht ohne weiteres durch Veräußerung zum Händlereinkaufspreis. Vielmehr ist letzterer dazu verpflichtet, anderen zumutbare Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachzugehen. Dies gilt insbesondere, wenn er als markengebundener Leasinggeber das geleaste Fahrzeug über das Händlernetz, dem er angehört, verwerten kann. Eine schuldhafte Pflichtverletzung fällt dem Leasinggeber in der Regel dann zur Last, wenn der erzielte Erlös 10 % und mehr unter dem von einem Sachverständigen ermittelten Händlerverkaufswert liegt.

    Ist dem Leasingnehmer ein sogenanntes Benennungsrecht vertraglich eingeräumt worden, also das Recht, im Falle der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages das Leasingfahrzeug nach Einholung eines Schätzgutachtens selbst zum Schätzpreis zu verwerten oder aber einen Dritten als Käufer zu benennen, so ist ihm ausreichend Zeit einzuräumen. Nach der Rechtsprechung ist dem Leasingnehmer ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen ab Erhalt über die Mitteilung des Einkaufswerts zu gewähren, da der Leasingnehmer ausreichend Zeit haben muss, einen Käufer zu finden und zu benennen.

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten auch für die vorzeitige Beendigung eines Teilzahlungsgeschäfts.