Datenschutz

 

 

Der Datenschutzbeauftragte

Die Vorschriften des BDSG gelten sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten unter Einsatz von DV-Anlagen erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Einhaltung sämtlicher Vorschriften zum Datenschutz wird in der Regel durch einen Datenschutzbeauftragten beaufsichtigt. (§ 4g BDSG) Die meisten Unternehmen sind sogar verpflichtet einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Der Verstoß gegen die Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die gemäß § 43 l Nr. 2 BDSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.

1. Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten

Das BDSG schreibt den meisten Unternehmen zwingend vor, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Im Einzelnen sind die Voraussetzungen in § 4f Abs. 1 BDSG beschrieben: „Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.“

2. Interner oder externer Datenschutzbeauftragter

Es ist nicht erforderlich, dass der Datenschutzbeauftragte dem Betrieb angehört. Es ist daher auch möglich einen sog. externen Datenschutzbeauftragten auf der Grundlage eines Dienst-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertrags zu bestellen. Ein externer Datenschutzbeauftragter muss sich die erforderlichen Einblicke in das Unternehmen verschaffen können, um seiner Aufgabe gerecht zu werden. Ob sich ein Unternehmen für einen internen oder einen externen Datenschutzbeauftragten entscheidet, hat auch Auswirkungen auf die Haftung des Beauftragten gegenüber dem Unternehmen.

3. Bestellung des Datenschutzbeauftragten

Die Bestellung muss nach § 4f Abs.1 S. 1 BSDG schriftlich erfolgen. Wird dieses Formerfordernis nicht eingehalten, ist die Bestellung unwirksam.

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