Wettbewerbsrecht

 

 

 

 

Diese Liste mit Vorschriften gegen wettbewerbswidrige Werbung soll Ihnen lediglich einen Eindruck vermitteln, wie leicht Sie mit Ihren Anzeigen gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen können. Die Liste ist nicht vollständig. Im Gegenteil: Sie ließe sich beliebig fortsetzen.

Lassen Sie Ihre Anzeigen deshalb überprüfen, um Abmahnungen vorzubeugen!

 

Wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und Sie eine Abmahnung erhalten haben, werde ich diese rechtlich und tatbestandsmäßig überprüfen und versuchen, mit der Gegenseite eine für beide Seiten vorteilhafte, insbesondere für Sie kostengünstige Lösung herbeizuführen.

 

 

 

Stand August 2000

 

 

 

1) Verstoß gegen Preisangabenverordnung

- Sie werben mit Preisbestandteilen, ohne den Endpreis für die Immobilie anzugeben. Diese Werbung ist wettbewerbswidrig, sie verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. § 1 Abs. 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der Fassung der dritten ÄnderungsVO vom 01.10.1997 in Verbindung mit § 1, 3, 4 UWG. Hiernach sind auf den Quadratmeter bezogene Preisangaben in der Werbung für Grundstücke unzulässig, wenn nicht der nach dem Kaufvertrag zu zahlende Kaufpreis genannt ist, (vgl. BGH NJW 1988, 2471; BGH MDR 1988, 836; BGH GRUR 83, 665,), wobei die Pflicht zur Endpreisangabe unabhängig davon besteht, ob die Werbung für die Ermittlung des Endpreises außerdem die erforderlichen Angaben enthält oder nicht (vgl. BGH GR 88, 699 "qm-Preisangaben II."; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht, UWG § 1 Rdnr. 658 ff; Vgl. BGH vom 30.3.88 in NJW 88, 2471, Köhler / Piper, Rn 19 zu § 1 Preisangabenverordnung, Kammergericht - 25 W 2741/00 - Beschl. V. 15.6.00 "greifbarer Wettbewerbsvorteil").

- Wird zusätzlich z.B. eine Garage angeboten: Der Angabe eines Endpreises bedarf es dann nicht, wenn zusätzlich angebotene Gegenstände vom Käufer nicht erworben werden müssen; jedoch muß in diesem Falle die Wahlmöglichkeit des Interessenten, nur eines der beiden Objekte zu kaufen, zum Ausdruck kommen (vgl.: BGH GRUR 1984, 212; LG Berlin, Urt.v. 21.5.81, AIZ-Rechtspr., E 662, Bl.26; KG WRP 1981, 464; OLG Hamm WRP 1988, 755; Gimbel/Boest, PAngV, § 1 Anm.13).

- Die Angabe der monatlichen Belastung (vgl.BGH, Urt. v. 4.3.1982, AZ.: I ZR 30/80, WRP 1982, 411 - Sonnenring) oder des erforderlichen Eigenkapitals (BGH, Urt. v. 4.3.1982, AZ I ZR 30/80, WRP 1982, 411 - Sonnenring) verpflichtet zur Nennung des Endpreises.

- Sie werben mit Preisbestandteilen unter Angaben von "ca." - Preisen, ohne den eindeutigen Endpreis für die Immobilie anzugeben.

2) Sie werben bezüglich der Sonder-AfA mit Steuervorteilen, ohne die Voraussetzungen zu benennen.

3) Als irreführend i.S.d. § 3 UWG stellt sich eine Bewerbung von Immobilien als Kapitalanlage mit der Wiedergabe eines im Ergebnis einen Überschuß ausweisenden Berechnungsbeispiels unter Einsatz von z. B. 6,5% Zins auf das Fremdkapital, monatlichen Nettomieteinnahmen von 14,-/m2 Wohnfläche sowie einer Sonderabschreibung dar, ohne darauf hinzuweisen, daß sich eine Unterdeckung der Kapitalanlage ergeben kann, sofern die Zinsen steigen, die Mieteinnahmen nicht erzielt werden oder die Abschreibung entfällt. vgl.: LG Leipzig - 6 HKO 9520/95 - Urt.v. 18.1.96.

Als irreführend i.S.d. § 3 UWG stellt sich eine Werbung dar unter Angabe von x% steuerlichen Verlusten, ohne die Bezugsgröße der prozentualen Angabe zu nennen, z.B. das zu erbringende Eigenkapital.

4) Auf die fehlende Fertigstellung einer Wohnimmobilie ist zur Vermeidung einer Irreführung bereits in der Werbung hinzuweisen, KG GR 88,921; KG 25 W 612/95.

5) Aus dem Immobilienangebot eines Immobilienunternehmens muß dessen gewerblicher Charakter ersichtlich sein. Nichtssagende Namen, Chiffren oder Telefonnummern, die geeignet sind, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck eines Verkaufs aus Privathand zu erwecken sind unzulässig, BGH GR 87, 748. Das Inserat eines Immobilienmaklers ist ebenfalls als solches zu kennzeichnen, ansonsten besteht ein Verstoß gegen § 3 UWG.

6) Irreführend ist die Werbung mit dem Versprechen einer risikofreien Rendite. Bis zur Erstellung und Vermietung des Objekts können eine Vielzahl von umfänglichen Risiken entstehen, auf die die Käufer keinen Einfluß haben. Wer sich für ein solches Objekt entscheidet, läuft alle Risiken. Ihm zu versprechen, er erhalte insoweit eine risikolose Rendite, ist täuschend und gem. § 3 UWG zu untersagen.

7) Die Werbung mit dem Versprechen kostenloser Beratung, Besichtigung, Wertermittlung, Finanzierungsvermittlung, Baustellenberatung auch Sonntags, Expose´ ist irreführend i.S.von § 3 UWG. Hier wird mit einer Selbstverständlichkeit geworben, die als besonderer Vorteil herausgestellt wird.

8) Das Inserat weist nicht darauf hin, unter welchen Voraussetzungen Förderung oder Zuschuß gewährt wird. Es wird mit dem Hinweis auf eine Förderung oder Zuschuß geworben ohne den Zusatz "möglich" oder "förderungsfähig", so daß beim Interessenten der Eindruck erweckt wird, die Förderung sei sicher. Das Versprechen einer Förderung kann einen wesentlichen Reiz darstellen, ein derart beworbenes Objekt anstelle eines gleichartigen zu erwerben. Darin liegt aus mehreren Gründen ein wesentlicher Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb, s. ähnlicher Fall: OLG München 29 U 2514/98 vom 30.7.1998.

9) Die pauschale Zusage von steuerlichen Verlusten in bestimmten % ist wettbewerbswidrig.

10) Sie werben mit Nettopreisen und weisen darauf hin, daß zusätzlich 16% MwSt. zu zahlen sind. Anzugeben ist jedoch der Bruttoendpreis.

11) Sie werben in Ihrer Annonce mit nicht zulässigen Abkürzungen wie + MC, Imm., Immo., Imb., Hsm.

12) Sie werben in Ihrer Annonce mit Begriffen wie Biohaus, Ökohaus, erbaut nach ökologischen Ggesichtspunkten,..., die so nicht zulässig sind, da sie zu unbestimmt sind und dennoch den Interessenten zur Kontaktaufnahme veranlassen.

13) Sie werben mit der Angabe der Größe in "qm". Dies verstößt gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen i.V.m. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Meßwesen von 1985. Sie hätten die Größenangabe ausschließlich durch die Bezeichnung m² angeben dürfen.

14) Sie werben unter Verstoß gegen das Zugabeverbot in § 1 Abs.1 S.1 der Zugabeverordnung vom 9.3.1932 i.V.m. §§ 1, 3 UWG. Es ist verboten, neben der Hauptware oder -leistung eine unentgeltliche Zuwendung anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren; z.B. eine Küche inclusive etc. Auch sog. Prämien und Rabatte sind nicht zulässig.

15) Sie werben mit Beratung und Verkauf auch am Sonntag. Sonntags ist aber allenfalls Besichtigung und nicht Beratung zulässig, da Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage Tage der allgemeinen Arbeitsruhe sind. Diese Regelung ist in allen Feiertagsgesetzen der Länder enthalten, vgl. z.B. § 3 FeiertG LSA, § 2 FschVO Berlin. Inwieweit Beratung zulässig ist, ist zur Zeit in der Rechtsprechung strittig.

16) Sie werben mit dem Begriff "Steuervorteil". Wenn für ein Objekt mit dem Hinweis auf eine Verlustzuweisung als steuerlicher Vorteil geworben wird, muß dieser Hinweis auch unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß sich dieser Steuervorteil nur auf das zu erbringende Eigenkapital und nicht auf den Preis des gesamten Objektes bezieht (KG Berlin 5 U 2787/81) und zwar drucktechnisch ebenfalls blickfangmäßig, wenn der Steuervorteil als Blickfang hervorgehoben wurde. Bereits der Begriff "Steuervorteil" ist irreführend, weil Verlustzuweisungen in der Regel nur eine Verschiebung der Steuer zur Folge haben. Darüber hinaus ist der "Steuervorteil" bei dem jeweiligen Interessenten abhängig von dessen eigener Steuerprogression und überhaupt bestehender Steuerpflicht. (Seeberger in WRP 1983, 326f "Die Werbung unter Verwendung des Begriffs "Steuervorteil")

17) Sie werben für ein Haus, ohne in der Werbung in geeigneter Weise darüber aufzuklären, daß es sich noch nicht um ein fertiges bzw. vollständiges Haus handelt.

18) Sie werben mit einer Größenangabe der Immobilie bezogen auf eine sog. Wohn/Nutzfläche. Darin enthalten sind also Keller und möglicherweise sonstige Nebengelasse, u.U. sogar der Dachboden. Jedenfalls nicht die reine Wohnfläche. Somit wird für den Leser zunächst eine sehr hohe m²-Fläche genannt, die der unbefangene Leser zunächst als Wohnfläche deutet. Sie lassen dabei offen, wieviel reine Wohnfläche sich in Ihrem Angebot verbirgt. Dadurch suggerieren Sie in Verbindung mit dem Endpreis beim Leser, daß es sich angesichts der hohen m²-Fläche um ein günstiges Angebot handelt. Der Leser irrt über die Nettowohnfläche. Das Objekt erscheint ihm größer, als es tatsächlich ist. (LG Berlin 102.O.120/98 v. 28.8.1998; KG, Beschl v. 11.12.1989, NJW-RR 1990; OLG Frankfurt, Urt. V. 19.3.92, NJW-RR 1992, 1072; OLG Hamm, Urt. V. 30. 1. 1992, NJW-RR 1992, 1072)

19) Werbung mit sog. "notariellem Festpreis" ist nicht zulässig, da der Notar an der Preisgestaltung nicht mitwirkt und daher diese Formulierung irreführend ist.

20) Die Maklerprovision ist, wenn dann als Bruttobetrag anzugeben, z.B. 3,48 %.

21) Das Angebot der Finanzierungsvermittlung ist erlaubt, dagegen nicht Finanzierungsbeschaffung.

22) Die Firmenbezeichnung und Verbandszugehörigkeit ist korrekt und vollständig anzugeben, nicht z.B. Meier Immobilien VDM.

23) Abmahnfähig sind Telefonate, Telefaxe und e-Mails an potentielle Kunden, falls diese nicht dazu aufgefordert haben.