E-Commerce

 

Im Zuge der modernen Telekommunikation kann ich kostengünstig deutschlandweit tätig werden und Sie beraten - in allen Fragen rund um das Thema E-Commerce /-Recht. Im Online-Handel - dem sog. E-Commerce - sind eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen.

Die Nichtbeachtung kann kostenplichtige Abmahnungen, Bußgelder, Geld- und sogar Haftstrafen nach sich ziehen.

Damit Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können, bieten wir Ihnen eine umfassende Prüfung Ihres Online-Angebotes an!

Die Checkliste „E-Commerce“ soll Sie auf die wichtigsten Probleme und Gesetze im Online-Handel hinweisen.

 

1. Urheberrecht Bei der Erstellung Ihrer Webseite müssen Sie die Vorschriften des Urhebergesetzes berücksichtigen, insbesondere dürfen Sie ohne Zustimmung des Urhebers keine Grafiken oder anderen Bestandteile einer fremden Webseite benutzen. Wollen Sie dies trotzdem tun, müssen Sie die Einwilligung des Urhebers einholen. Haben Sie ein Unternehmen für die Erstellung des Webdesigns beauftragt, sollten Sie sich die Rechte übertragen lassen, damit Sie die Grafiken und Logos auch z.B. auf Ihre Geschäftsbriefen verwenden dürfen. Legen Sie uns Ihren Vertrag mit dem Unternehmen vor und wir achten auf eine für Sie optimale rechtliche Position.

 

 

2. Wettbewerbsrecht / Markenrecht Grundsätzlich dürfen Sie den Namen Ihrer Domain frei wählen. Jedoch könnte nach kurzer Zeit bereits die erste Abmahnung bei Ihnen eintreffen, wenn Sie das Markenrecht in §§ 14,15 MarkenG bzw. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 3,1 UWG, bei der Namenswahl nicht berücksichtigt haben.

 

 

3. Links / Disclaimer Nach aktueller Rechtsprechung haften Sie trotz eines sog. Disclaimers für die Inhalte, die Sie durch Hyperlinks verlinken. Es können aber Ausnahmen gelten, z.B. haften nach einem neuen Urteil des BGH vom 01.04.2004 (AZ: I ZR 317/01) Presseorgane nicht für Hyperlinks auf rechtswidrige Angebote, soweit diese als Ergänzung eines redaktionellen Artikels ohne Wettbewerbsabsicht gesetzt werden und der Inhalt der verlinkten Seite nicht eindeutig als strafbar zu erkennen ist.

 

 

4. Informationspflichten / Impressumspflicht Als Betreiber einer im geschäftlichen Verkehr genutzten Webseite sind Sie verpflichtet einer Reihe von Informationspflichten zu genügen, insbesondere der Preisangabenverordung, der Informationsverordung sowie der Impressumspflicht.

 

Das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 06.11.2003 (5 U 48/03) entschieden, dass wenn ein Internethändler Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe "Top Tagespreis" bewirbt und man kann den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen, ein Verstoß gegen die PreisangabenVO vorliegt.

Nach § 6 TDG bzw. § 6 MDStV muss für den Nutzer Ihrer Seite jederzeit erkennbar sein, wer für die Seite verantwortlich ist. Verstöße gegen § 6 TDG rechtfertigen nach der Entscheidung des OLG München, Urteil vom 26. Juli 2001 ( BB 2001, 2500) Unterlassungsansprüche von Verbraucherschutzverbänden.

Voraussetzung für das Erfüllen der Impressumspflicht ist zudem, dass das Impressum mit einem Klick vom Besucher Ihrer Webseite erreichbar ist, das Impressum sollte deswegen von der Startseite aus direkt verlinkt werden.

 

5. Vertragsschluss im Internet / AGB Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden den rechtlichen Rahmen Ihrer Geschäftsbeziehung. Das Risiko unwirksamer AGB ist, dass die gesetzliche Regelungen zur Geltung kommen. Damit erhöhen Sie Ihre Haftung unnötig und Sie müssen wirtschaftliche Verluste in Kauf nehmen, die Sie durch die Benutzung gültiger AGB vermieden hätten. Sie können in AGB Gewährleistung, Haftung, Zahlungsbedingungen etc. regeln. Ihre Webseite ist von jedem Staat dieser Welt abrufbar. Da stellt sich zudem die Frage welches Recht auf etwaig geschlossene Verträge mit Kunden im Ausland gelten. Zudem können Sie in AGB Ihren Informationspflichten nach § 1 BGBInfoVO nachkommen.

 

 

6. Verbraucherschutz Nicht zu vernachlässigen sind die EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz, die sich in zahlreichen Vorschriften deutscher Gesetze wiederfinden und beachtet werden müssen. Der Anbieter muss z.B. ein technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Der Anbieter muss dem Kunden unverzüglich eine eingehende Bestellung auf elektronischem Wege bestätigen.

 

Beachten Sie in diesem Zusammenhang außerdem die folgenden Pflichten:

 

  • Nach dem Fernabsatzrecht: Belehrung über Widerrufs- und Rückgaberechte
  • Nach der InfoVO
  • Nach der PreisangabenVO